Satzung

des Soester Turn-Vereins von 1862 e.V.

Stand: 04. Mai 2018

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Soester Turn-Verein von 1862 e.V.

2. Sitz des Vereins ist Soest.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Arnsberg unter der Vereinsregisternummer 70395 eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck

a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;

b) der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;

c) der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit, der Erziehung und der Kultur.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

h) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Soester Turn-Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) außerordentlichen Mitgliedern,

    c) Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

5. Auf Vorschlag des geschäftsführenden sowie erweiterten Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art oder Studium etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt entweder mit dem Einzug der Beiträge oder durch den Erhalt einer schriftlichen Aufnahmebestätigung oder durch das Gestatten der Teilnahme am Trainingsbetrieb. Ausgenommen ist die mit dem Übungsleiter abgesprochene Teilnahme am Probetraining, sofern dieses einen Zeitraum von mehr als 6 Übungseinheiten nicht übersteigt.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

5. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen.

6. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils  gültigen Fassung an.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b) Streichung von der Mitgliederliste (gemäß § 6, Ziffer 3),

c) Ausschluss aus dem Verein oder

d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen für 2 Quartale trotz schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

5. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

6. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben.

7. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten. Die Abteilungen sind berechtigt, neben dem Mitgliedsbeitrag eigene Beiträge, Gebühren und/oder Umlagen zu erheben und eigenständig zu verwalten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Höhe der Abteilungsbeiträge, -gebühren und/oder –umlagen bestimmen die Abteilungen in ihren Abteilungsversammlungen. Zu Ihrer Wirksamkeit bedürfen die von der Abteilung festgesetzten Abteilungsbeiträge der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, sofern der Abteilungsbeitrag um mehr als 20 Prozent innerhalb von drei Jahren angehoben oder abgesenkt wird. Eine nachträgliche Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand ist möglich.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

7. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

8. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den

Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

9. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

10. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

11. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

12. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

13. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

14. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

15. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder ‑pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

16. Sofern von Mitgliedern der Beitrag nach § 9 I 1 und der Abteilungsbeitrag an die Abteilungskasse zusammen gezahlt werden, ist der dem Verein zustehende Anteil unverzüglich an die Kasse des Hauptvereins abzuliefern.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie ‑ sofern vorhanden – der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen, über die der geschäftsführende Vorstand entscheidet, nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;

b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antragstellung zu nehmen.

5. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben.

6. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der geschäftsführende Vorstand;

c) der erweiterte Vorstand.

2. Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

3. Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.

§ 12 Haftung

1. Ein Vorstand der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die den jeweils gesetzlich zulässigem Betrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG (derzeit 720,00 EUR) jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für eine in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

2. Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflicht verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 31.05. eines jeden Jahres in Textform (Brief oder E-Mail). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der geschäftsführende Vorstand festlegt, muss den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern nicht in dieser Satzung nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Für folgende Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:

a) Satzungsänderungen;

b) Kreditaufnahme ab einer Summe von mehr als insgesamt 30.000,- Euro;

c) Kauf und Verkauf von unbeweglichem Vermögen;

d) Anpassung bzw. Erweiterung des Vereinszwecks.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden entweder bereits im Rahmen der Einladung mitgeteilt oder vor der Versammlung auf der Homepage des Soester Turn-Vereins veröffentlicht. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen sieben Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Vorliegende Anträge werden entweder bereits im Rahmen der Einladung mitgeteilt oder vor der Versammlung auf der Homepage des Soester Turn-Vereins veröffentlicht.

9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

10. Weitere Einzelheiten können vom geschäftsführenden Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

11. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung / Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes;

    b) Beschlussfassung über Rechnungslegung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

c) Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;

e) Wahl der Kassenprüfer;

f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;

h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

i) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des geschäftsfähigen Vorstandes fallen;

j) Beschlussfassung über die vollständige oder teilweise Ausgliederung einer Abteilung;

k) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzvertreter, die nicht dem erweiterten oder geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre. Nach Möglichkeit soll in jedem Jahr nur ein Kassenprüfer neu gewählt werden. Um das zu erreichen, kann der Zeitraum von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung um ein Jahr verlängert werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht. Sie sind berechtigt, unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Kasse ist insbesondere beim Wechsel des Kassenwartes zu prüfen.

§ 15 Geschäftsführender und erweiterter Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden;

b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden;

d) dem Kassenwart;

e) dem Geschäftsführer;

f) dem Schriftwart;

g) der Frauenwartin.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar laufende Nr. a), c), e) und g) in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl und laufende Nr. b), d) und f) in Kalenderjahren mit gerader Endzahl.

Eine Wahl des zu wählenden Mitgliedes ist bei Vorliegen eines schriftlichen Einverständnisses bei Abwesenheit zulässig.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;

b) den von den Abteilungen gewählten Leitern der einzelnen Sportabteilungen;

c) den auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung gewählten Beisitzern/Fachwarten;            

d) dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses;

e) dem/den Ehrenvorsitzenden.

3. Die Beisitzer/Fachwarte werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine Wahl des zu wählenden Mitgliedes ist bei Vorliegen eines schriftlichen Einverständnisses bei Abwesenheit zulässig. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und sein Vertreter werden vom Vereinsjugendausschuss gewählt.

4. Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes im Laufe eines Jahres aus, kann der geschäftsführende Vorstand die von dem ausgeschiedenen Mitglied ausgeübte Funktion bis zur Jahreshauptversammlung einem anderen Mitglied übertragen.

5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins,

insbesondere

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

b) die Ausführung des Haushaltsplanes;

c) die Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben, soweit die Ausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt werden können;

d) die Entscheidung über die Mitgliedschaft.

6. Der Vorsitzende lädt zu den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des geschäftsführenden sowie des erweiterten Vorstandes ein.

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte und die Vermögensverwaltung des Vereins.

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins in Verbindung mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Schriftwart führt in den Versammlungen und Sitzungen das Protokoll.

Die Frauenwartin vertritt die besonderen Belange der weiblichen Mitglieder des Vereins.

7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und den 2. Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung des Vereins erfolgt stets durch zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gemeinsam.

8. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen (Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung etc.) zu erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

9. Der erweiterte Vorstand und seine Mitglieder haben folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Vorstandsberichts über alle wichtigen Planungen und Vereinsangelegenheiten und Aussprache darüber;

b) Vorberatung des der Mitgliederversammlung vorzulegenden Haushaltsplan-Entwurfes;

c) Laufende Unterrichtung des geschäftsführenden Vorstandes durch die Abteilungsleiter über die Arbeit in den Abteilungen und über besondere Vorkommnisse. Erstellung und Vorlage eines Jahresberichtes bis zum 1. März des Folgejahres;

d) Mitberatung bei Angelegenheiten des technischen Sportbetriebes;

e) Die Abteilungsleiter nehmen die besonderen Interessen der von ihnen geführten Mitgliedergruppe wahr.

§ 16 Abteilungen

1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2. Die Abteilungen des Soester Turn-Vereins sind rechtlich unselbstständig. Sämtliche ihr zufließende und ihr zugeflossenen Gelder sind Eigentum des Soester Turn-Vereins. Die Abteilungen firmieren unter „Soester Turn-Verein von 1862 e.V. – …-Abteilung“.

In fachsportlichen Angelegenheiten können die Abteilungen selbstständig handeln, soweit daraus keine über den ihnen zugeteilten Etat und ihre eigenen Mittel hinausgehenden Verpflichtungen entstehen. In allen anderen Fällen ist aufgrund eines Kostenvoranschlages die vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. Stets sind Arbeitsverträge, Übungsleiter-, Spieler- und Trainerverträge dem Vorstand gemäß § 26 BGB vor Abschluss vorzulegen und ausschließlich von diesem und gemäß § 15 Abs. 7 S. 3 abzuschließen.

3. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 17 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3. Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendwart und

b) die Jugendversammlung.

Der Jugendwart ist Mitglied des erweiternden Vorstandes.

4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden soll. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 18 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 19 Ehrungen

1. Mitglieder des Soester Turn-Vereins können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes wie folgt geehrt werden:

a) Mitgliedern, die dem Soester Turn-Verein 25 Jahre angehört haben, kann die silberne Vereinsnadel mit entsprechender Urkunde verliehen werden;

b) Mitgliedern, die dem Soester Turn-Verein 40 Jahre angehört haben, kann die goldene Vereinsnadel mit entsprechender Urkunde verliehen werden;

c) in Anerkennung von besonderen Leistungen im Sport oder von Verdiensten um den Soester Turn-Verein kann Mitgliedern das Vereinsleistungsabzeichen verliehen werden;

d) besonders verdiente ehrenamtlich tätige Führungskräfte oder solche Mitglieder des Vereins, die sich durch besondere Leistungen um das Ansehen des Vereins ganz besonders verdient gemacht haben, können mit dem Vereinsehrenabzeichen mit entsprechender Urkunde ausgezeichnet werden. Die Verleihung soll nur in Jubiläumsjahren erfolgen und auf 1 Stück pro Jahr beschränkt bleiben;

e) Mitgliedern, die sich innerhalb des Vereins um die Förderung der Leibeserziehung verdient gemacht haben, kann nach langjähriger Mitgliedschaft die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

2. Den Ehrungen nach Abs. 1 Buchst. d) und e) muss der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit zustimmen.

E. Schlussbestimmungen

§ 20 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

– Geschlecht,

– Vor- und Zuname,

– Anschrift,

– Telefonnummern (Festnetz und Funk),

– E-Mail-Adresse,

– Vollständiges Geburtsdatum,

– Bankverbindung,

– Lizenz(en) und Qualifikationen,

– Funktion(en) im Verein,

– Einsichtnahme Führungszeugnisse

– Ehrungen im Zusammenhang mit sportlichen Erfolgen und ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sport.

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt diese personenbezogenen Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen und im Interesse der Darstellung der Vereinsziele und -zwecke, einer damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit etwa mit dem Ziel, neue Interessenten

und Mitglieder zu gewinnen, Vereinsmitglieder aktuell zu informieren und mit ihnen zu kommunizieren, der Betreuung von Mitgliedern sowie der Verwaltung des Vereins einschließlich des Beitragseinzug und der Erstellung von Statistiken. Der Verein kann diese Daten auch in zentrale Informationssysteme einstellen. Zugriffsrechte hierauf dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbands- und Vereinszwecke notwendig und aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.

2. Als Mitglied von Sportbünden und Fachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen.

4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen Aufgaben und Vereinsveranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person schriftlich widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Dem Verein wird insoweit eine angemessene Frist eingeräumt, die regelmäßig 14 Tage beträgt.

5. In seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage und seiner sonstigen Informationsmedien berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und auch personenbezogene Mitgliederdaten wie etwa Name, Vereins sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag veröffentlicht:

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Dem Verein wird insoweit eine angemessene Frist eingeräumt, die regelmäßig 14 Tage beträgt, um die Veröffentlichung – soweit noch möglich – zu entfernen oder zu verhindern.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht zulässig.

8. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

9. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

10. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

11. Näheres zum Datenschutz kann der Verein in einer Datenschutzordnung regeln.

§ 21 Auflösung des Vereins, Fusion und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Soest, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zu verwenden hat.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zweckeim Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 22 Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Mai 2013 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.